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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
 
  • Der Verein trägt den Namen "Queer in Treptow-Köpenick e.V."
  • Sitz des Vereins ist Berlin.
  • Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
 

Der Verein Queer in Treptow - Köpenick e.V. hat das Ziel, gemeinnützige Zwecke nach der § 52 Abs. 1 Abgabenordnung zu verfolgen. Dabei sollen insbesondere Ziele aus

 
  • AO § 52 (2) 13. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • AO § 52 (2) 18. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
  • AO § 52 (2) 24. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
  • AO § 52 (2) 25. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
 

umgesetzt und vom Verein verwirklicht werden.

 
  1. Der Verein beruft sich in seinem Handeln auf die oben angeführten Auszüge der AO §52 ohne jedoch alle diese Ziele leisten zu können. Unmittelbare Vereinsziele sind die Förderung der Toleranz; Gleichstellung von Männern Frauen und allen anderen sexuellen Identitäten; die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Darstellung des Bezirkes Treptow – Köpenick weit über seine Grenzen hinaus als toleranten und lebenswerten Bezirk für alle sexuellen Identitäten und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
    Vereinsziel ist es Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen bei der Annahme ihrer sexuellen Identität im Sinne der Berliner Verfassung § 10 Abs. 2 zu unterstützen und vor Benachteiligung zu schützen, damit sie
    • ihre sexuelle Orientierung als Bestandteil ihrer Persönlichkeit bejahend annehmen können;
    • eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen frei von Angst, Diskriminierung und Isolation leben können;
    • in einem ihre sexuelle Identität bejahenden Klima leicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen;
    • keine Verletzungen ihrer Menschenwürde oder ihrer Menschen- und Bürgerrechte erfahren. Es soll ein offenes Klima geschaffen werden, in dem sich die Betroffenen von Verletzungen dieser Rechte wehren können und Hilfe und Solidarität erfahren.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, gesellschaftlichen und historischen Aspekten von Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen, die die Emanzipation initiieren und fördern;
    • Unterhaltung eines Kontakt-, Informations- und Beratungsangebotes für Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queere Menschen;
    • Beratung und Unterstützung von Menschen zu Fragen des Coming Outs;
    • Förderung offener und selbstbestimmter Lebensweisen von Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen, insbesondere im Bezirk Treptow – Köpenick von Berlin. Dabei ist es Vereinsziel, den Bezirk Treptow - Köpenick weit über seine Grenzen hinaus als lebenswerten Bezirk für alle queeren Menschen bekannt und anerkannt zu machen;
    • Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen und Organisationen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Lesben und Schwulen, Transsexuellen und Intersexuellen, kurz queeren Menschen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §52. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar zu fördern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen, so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Gegen Entgelt für den Verein tätige Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören und auch nicht die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder einer Mitgliederversammlung ausmachen.
§ 4 Mitgliedschaft
 
  1. Mitglieder können natürliche Personen oder korporative Mitglieder sein. Korporative Mitglieder können Vereine, Verbände, Behörden, Institute, Unternehmen und sonstige Körperschaften sein. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  2. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beitragsbefreiungen, -ermäßigungen oder –stundungen gewähren.
  4. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt oder durch Tod. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung fällige Beiträge in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag schuldet. Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand ist ein Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß.
  7. Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für eine korporative Mitgliedschaft gelten die Absätze (1) bis (6) dieses Paragraphen entsprechend.
§ 5 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitwirkungsrechte werden persönlich wahrgenommen.
  2. Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht, jedoch kommt ihnen und ihren Delegierten kein passives Wahlrecht zu. Korporative Mitglieder üben ihre Mitwirkungsrechte durch einen dazu bevollmächtigten Delegierten aus.
  3. Jede anwesende Person kann maximal eine Stimme ausüben.
  4. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder ihm gegenüber dies schriftlich gefordert haben.
  5. Die Einladung zu einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung ergeht schriftlich per E - Mail unter Wahrung einer 21tägigen Frist (Datum der E-Mail) an alle Vereinsmitglieder. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte E – Mail Adresse abgesandt worden ist. Jedes Vereinsmitglied hat dem Verein ein E – Mail Adresse zu seiner Erreichbarkeit zu benennen. In dringenden Fällen kann von der Frist abgewichen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer. Sie entlastet den Vorstand.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Abweichend davon ist für satzungsändernde Beschlüsse, zur Abwahl des Vorstandes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zu diesen Punkten müssen vorab in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
 
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vereinsmitgliedern: einem/ einer Vorsitzenden, einem/ einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie einer Schatzmeister/in ist. Alle sind für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
  2. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung oder nachgeordnet auch der Vorstand ein einzelnes Mitglied oder mehrere Mitglieder bevollmächtigen, Mitwirkungsrechte des Vereins unter anderem in anderen Organisationen wahrzunehmen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes umfasst ein Jahr. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist für den verbleibenden Rest einer Amtszeit möglich.
  4. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten, bleiben Vorstandsmitglieder jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  5. Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung auf Einladung des stellvertretenden Vorsitzenden). Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit mindestens zwei Ja-Stimmen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten zu unterzeichnen. Abwesende Vorstandsmitglieder sind über gefasste Beschlüsse umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  7. Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besorgt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, nimmt neue Mitglieder auf, beruft die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht über seine Tätigkeit.
§ 7 Auflösung des Vereins
 
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. in Berlin, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
  2. Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.
  3. Falls die Mitgliederversammlung im Falle der Auflösung des Vereins nichts anderes beschließt, gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB.
Stand 2016-07-03, Letzte Bearbeitung von V. Laux/Formatierung zu Leserlichkeit